Informationen zur "Rentenbesteuerung"

Allgemeine Informationen

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Alterseinkünften und Aufwendungen zur Altersvorsorge neu. Anders als bei der sogenannten "Riester-Rente" sind weder im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) noch im Einkommensteuergesetz Regelungen enthalten, die eine Auskunftserteilung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vorsehen.

Dennoch wird die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten und mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) allgemeine Auskünfte zum Alterseinkünftegesetz geben. Individuelle Fragen zum Sonderausgabenabzug und zur Besteuerung der Renten können allerdings allein vom zuständigen Finanzamt beantwortet werden.

Die nachstehenden Ausführungen sind als erste Information gedacht.

Ziele des Alterseinkünftegesetzes

Mit diesem Gesetz erfüllt der Gesetzgeber zum einen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes, die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Leibrenten (zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) zu beseitigen.

Zum anderen soll das Besteuerungssystem einfacher und transparenter werden, damit die zusätzliche private Altersvorsorge unterstützt wird.

Das Alterseinkünftegesetz ist zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen soll schrittweise nachgelagert geschehen. Das heißt: Die Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung werden steuerlich freigestellt, darauf beruhende Alterseinkünfte entsprechend versteuert.

Dies entspricht dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Außerdem stehen durch die Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen weitere Mittel für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung zur Verfügung.

Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, können als Sonderausgaben geltend gemacht und damit steuerfrei gestellt werden.

Dazu gehören:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Beiträge zu (neu zu entwickelnden) privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die ab 1.1.2005 neu abgeschlossen wurden

Sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht Altersvorsorgeaufwendungen sind (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) können zusätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.

Für nähere Auskünfte, insbesondere in welcher Höhe diese Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können, stehen die Finanzämter zur Verfügung.

Steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen

Um einen generationenadäquaten Übergang hin zu einer vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen zu gewährleisten, ist eine Übergangsregelung für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 vorgesehen.

Der steuerfreie Betrag wird bei Arbeitnehmern - nicht nur in der Übergangsphase - wie folgt ermittelt:

Der Arbeitnehmer- und der steuerfreie Arbeitgeberanteil werden zusammengerechnet, hierauf ein im Einkommensteuergesetz festgelegter Prozentsatz angewendet und der so ermittelte Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.

Die Altersvorsorgeaufwendungen sind allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig. Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmern ist dieser Höchstbetrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zu kürzen.

Im Jahr 2005 sind zunächst 60 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 12.000 Euro, steuerfrei. Der steuerfreie Anteil und der Höchstbetrag steigen dann pro Jahr um weitere 2 Prozent (2006 = 62 Prozent, 2007 = 64 Prozent und so weiter), so dass vom 1.1.2025 an die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden können.

Berechnungsbeispiel Arbeitnehmer

  • Bruttoarbeitslohn 50.000 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 61.200 Euro)

  • Arbeitgeber-Anteil 9,75 Prozent = 4.875 Euro

  • Arbeitnehmer-Anteil 9,75 Prozent = 4.875 Euro

  • Beiträge an eine private Leibrentenversicherung 1.000 Euro

Gesamtbeiträge

(4.875 + 4.875 + 1.000)

10.750 Euro

Höchstens20.000 Euro
zu berücksichtigen10.750 Euro
Davon 60 %6.450 Euro
Abzüglich Arbeitgeber-Anteil-4.875 Euro
Abzugsbetrag1.575 Euro

Eine vereinfachte Berechnung können pflichtversicherte Arbeitnehmer dann vornehmen, wenn ihre Altersvorsorgeaufwendungen ausschließlich auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen sind. Hier gilt: 20 Prozent der eigenen Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei.

Zahlt ein Arbeitnehmer zum Beispiel im Jahr 2005 Beiträge von 3.000 Euro zur gesetzlichen Rentenversicherung, kann er 600 Euro als Sonderausgabe ansetzen.

Die effektive Steuerersparnis richtet sich dann nach dem individuellen Steuersatz.

Berechnungsbeispiel Selbständiger

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als pflichtversicherter Selbständiger = 11.934 Euro

  • Beiträge an eine private Leibrentenversicherung 1.000 Euro

Gesamtbeiträge

(11.934 + 1.000)

12.934 Euro

Höchstens20.000 Euro
zu berücksichtigen12.934 Euro
Davon 60 % (gerundet)7.761 Euro
Abzüglich Arbeitgeber-Anteil- 0 Euro
Abzugsbetrag7.761 Euro

Günstigerprüfung

In einer Übergangszeit bis zum Jahr 2019 führt das Finanzamt für alle Steuerpflichtigen eine sogenannte Günstigerprüfung durch, so dass das neue Recht in diesen Fällen nicht zu einer Schlechterstellung führt.

Die neue Besteuerung der Renten

Für Renteneinkünfte und andere Leistungen

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • aus vergleichbaren privaten Rentenversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, monatliche Rentenzahlungen auf das Leben des Mitglieds oder des Versicherungsnehmers vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen und die nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind

ist über einen Zeitraum von 35 Jahren der Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung vorgesehen:

Zum 1.1.2005 werden 50 Prozent einer Rente steuerpflichtig. Das betrifft sowohl die im Jahr 2005 zugehenden als auch die bis dahin bereits bewilligten Renten. Der steuerpflichtige Anteil soll für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2020 (Jahrgangsweise) zunächst um jeweils 2 Prozent, vom 1.1.2021 an um jeweils 1 Prozent steigen. Ab dem Jahr 2040 sind Renten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig. Der für einen Rentenjahrgang festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Bestandsrentner und Neurentner, die in 2005 in Rente gehen, haben also bis an ihr Lebensende - den ununterbrochenen Rentenbezug vorausgesetzt - einen 50 prozentigen Besteuerungsanteil. Für diejenigen, die 2010 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil lebenslang 60 Prozent. Eine Änderung der Rentenart (zum Beispiel eine nachfolgende Hinterbliebenenrente) führt nicht zur Veränderung des Besteuerungsanteils.

Für den Regelfall, dass die Rente stets als Vollrente (nicht als Teilrente) gezahlt wird beziehungsweise dass auf die Rente keine "Nichtleistungsvorschriften" anzuwenden sind (zum Beispiel Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes), geschieht die Festschreibung in Form eines sogenannten Rentenfreibetrages. Vorgesehen ist, dass der im ersten Jahr, in dem der Steuerpflichtige über 12 Monate Renteneinkünfte erzielt, steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben wird.

Beispiel:

  • Rentenbeginn 1.9.2005

  • Rente am 1.9.2005 1000 Euro monatlich. Das sind insgesamt 4.000 Euro im Jahr 2005.

  • Rente am 01.07.2006 1025 Euro monatlich. Das sind insgesamt 12.150 Euro im Jahr 2006.

Für einen Rentenbeginn in 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Folglich beträgt der steuerbare Teil der Rente:

  • in 2005 = 2000 Euro (50 Prozent von 4.000 Euro)
  • in 2006 = 6.075 Euro (50 Prozent von 12.150 Euro)

Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein "Rentenfreibetrag" von 6.075 Euro festgeschrieben.

Die Erhöhungen von Renten, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenanpassungen erfolgen, sind von dem Jahr an, das dem Jahr der Festschreibung des Rentenfreibetrages folgt, voll steuerpflichtig.

Fortsetzung des Beispiels:

  • Rentenbeginn 1.9.2005

  • Rente am 1.9.2005 1000 Euro monatlich. Das sind insgesamt 4.000 Euro in 2005.

  • Rente am 01.07.2006 1025 Euro monatlich. Das sind insgesamt 12.150 Euro in 2006.

  • Rente am 01.07.2007 1050 Euro monatlich. Das sind insgesamt 12.450 Euro in 2007 (300 Euro entfallen in 2007 auf die gesetzliche Rentenanpassung).

Der steuerbare Teil der Rente beträgt 6.375 Euro und errechnet sich aus:

  • Bruttojahresbetrag 2007 = 12.450 Euro
  • abzüglich Rentenfreibetrag = 6.075 Euro
  • Summe 6.375 Euro

Die Steuer wird nach den steuerpflichtigen Einkünften und dem individuellen Steuersatz bemessen. Für einen allein stehenden Rentner des Jahres 2005, dessen einzige Einkunftsart die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bleibt ein jährlicher Bruttobetrag von 18.893 Euro (1.574 Euro monatlich) steuerfrei (Quelle: BMF, Materialien zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 23. Januar 2004).

Ausnahme:

Mit einer Öffnungsklausel (sogenannte "Escape-Klausel") soll in atypischen Fällen einer Zweifachbesteuerung begegnet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Ertragsanteilsbesteuerung weitergelten, soweit die Rente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde.

Rentenbezugsmitteilungen zur Sicherstellung der Besteuerung

Die Besteuerung der Leibrenten und der anderen Leistungen wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Versicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wird die zentrale Stelle dort, wo bereits entsprechende Aufgaben für die "Riester-Rente" wahrgenommen werden, also bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Der Steuerpflichtige wird dadurch jedoch nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung entbunden.

Sonstige Änderungen Kapitallebensversicherungen

Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wird das bisherige Steuerprivileg abgeschafft. Kapitalerträge werden künftig voll besteuert. Allerdings soll bei Verträgen, bei denen die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden, die Kapitalerträge nur zur Hälfte besteuert werden.

Sonstige Änderungen - "Riester-Rente"

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, der sogenannten "Riester-Rente", soll es Vereinfachungen für Anleger und Anbieter geben. Es sind dies im Überblick:

  • Die steuerliche Förderung in Form der Zulage muss nicht mehr jährlich neu beantragt werden. Eine einmalige schriftliche Bevollmächtigung des Anbieters (zum Beispiel bei Vertragsabschluss) genügt.
  • Die ZfA ermittelt die beitragspflichtigen Einnahmen beim Rentenversicherungsträger selbst.
  • Die 11 Kriterien, die "Riester-Verträge erfüllen müssen, werden auf 5 reduziert.
  • Für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31.12.2005 abgeschlossen werden, werden künftig einheitliche Tarife für Männer und Frauen ("Unisex-Tarife") vorgeschrieben.
  • Für eine bessere Vergleichbarkeit der Vorsorgeprodukte muss der Anbieter vor Vertragsabschluss die kalkulierte Gesamtrendite angeben.

Die Beschäftigten der ZfA helfen, soweit Fragen zur "Riester-Rente zu beantworten sind.

Sonstige Änderungen Betriebliche Altersversorgung

Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll es Änderungen geben. Es sind dies im Überblick:

  • Die Beiträge für eine Direktversicherung werden in die Steuerfreiheit, und damit bis 2008 in die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung einbezogen.
  • Die Pauschalbesteuerung wird für Neuverträge abgeschafft. Im Gegenzug wird der steuerfreie Höchstbetrag um einen festen Betrag von 1.800 Euro im Kalenderjahr für

Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden, werden erhöht. Dieser Betrag ist nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.

"Sind sich alle Beteiligten einig (alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber, Arbeitnehmer), ist bei einem Betriebswechsel die Mitnahme der erworbenen Anwartschaften zusammen mit dem hierfür aufgebauten Betriebskapital problemlos möglich.


Deutsche Rentenversicherung Bund

01.10.2010