Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben,
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.

Ohne Abschläge kann diese Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden. Seit dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben.

Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Sie Rentenabschläge in Kauf nehmen.

Altersteilzeitarbeit liegt unter anderem vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt dann nach mindestens 90 Prozent des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)

Für die Geburtsjahrgänge 1952 und jünger gibt es diese Altersrente nicht mehr.

 

Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach Altersteilzeitarbeit verbleibt - auch nach der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre bei der Regelaltersrente – bei 65 Jahren.


Deutsche Rentenversicherung Bund

01.10.2010