Witwen- und Witwerrente
Nach dem Tode des Ehegatten besteht für Sie ein Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, wenn Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Voraussetzungen
Anfang 2002 wurde das Recht für die Hinterbliebenen geändert. Übergangsregelungen verhindern soziale Härten.
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Witwen- und Witwerrente – auch für Geschiedene
Eine Witwenrente erhält nicht nur die Witwe des Verstorbenen, sondern auch dessen geschiedene Ehefrau, wenn diese Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde.
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Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehepartner können auf Antrag eine sogenannte Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner bekommen.
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Einkommensanrechnung
Haben Sie neben Ihrer Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet.
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Bescheid und Rechtsbehelf
Zum Abschluss des Rentenverfahrens erhalten Sie einen Rentenbescheid. Ein Widerspruch dagegen ist innerhalb eines Monats möglich.
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Rentenbeginn
Die Rente beginnt mit dem Todestag des Verstorbenen, sofern er selbst keine Rente bezogen hat.
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Rentenzahlung
Renten werden grundsätzlich unbar bezahlt.
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Wegfall und Rentenabfindung
Wenn Sie erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, fällt Ihre bisherige (Geschiedenen-)Witwen- oder Witwerrente weg. Als "Starthilfe" für Ihre neue Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie aber einmalig eine Rentenabfindung erhalten.
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Wiedergewährung der Rente
Haben Sie wieder geheiratet und wird diese neue Ehe aufgelöst, dann kann Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gezahlt werden.
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Tipp
War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, können Sie das so genannte Sterbevierteljahr als Vorschusszahlung beantragen.
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Antragstellung
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie daher unbedingt einen Antrag stellen.
Mehr Information zum Thema: "Antragstellung"
Deutsche Rentenversicherung Bund
14.04.2011









