Der ärztliche Entlassungsbericht
Als gemeinsame Dokumentationsgrundlage setzt die gesetzliche Rentenversicherung seit 1997 einen einheitlichen Rehabilitationsentlassungsbericht ein. Er stellt als Informationsmedium ein grundlegendes Bindeglied zwischen Rehabilitationseinrichtung und nachfolgenden Therapie- beziehungsweise Sozialleistungen dar.Der Entlassungsbericht liefert alle notwendigen Informationen über die abgeschlossene Rehabilitation, informiert über die durchgeführten Therapien und das Behandlungsergebnis, gibt Empfehlungen für die weitere Behandlung und bewertet das Behandlungsergebnis aus sozialmedizinischer Sicht.
Im Leitfaden zum einheitlichen Entlassungsbericht zur Erstellung eines ärztlichen Entlassungsberichtes im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle notwendigen Themenbereiche vorgegeben, die diesem Dokument die Qualität eines ärztlichen Gutachtens verleiht, das zur Entscheidungsfindung bei der Beantragung weiterer Leistungen zur Teilhabe oder im Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung herangezogen wird.
Zwischen der Rehabilitationseinrichtung und dem Rehabilitationsträger besteht ein Auftragsverhältnis (§ 97 SGB X). Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses werden Sozialdaten für die Rehabilitationsträger erhoben, verarbeitet oder genutzt. Verantwortlich bleiben die Rehabilitationsträger als Auftraggeber (§ 80 Absatz 1 SGB X). Die Rehabilitationseinrichtungen sind gegenüber dem Rehabilitationsträger jedoch informationspflichtig, damit dieser die ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen kann. Da die Einrichtungen im Auftrag des Rehabilitationsträgers tätig werden, handelt es sich bei der Weitergabe des Entlassungsberichtes an die Rehabilitationsträger um eine Nutzung von Sozialdaten (§ 67 Absatz 7 SGB X).
Bei der Weitergabe von Entlassungsberichten oder Teilen hieraus an Dritte (zum Beispiel Krankenkassen oder andere Sozialleistungsträger) handelt es sich hingegen um eine Übermittlung von Sozialdaten (§ 67 Absatz 6 SGB X). Für die Rehabilitationsträger gelten hier nach § 76 Absatz 1 SGB X die gleichen Voraussetzungen, die für Ärztinnen und Ärzte gelten. Eine Übermittlung ist also grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig.
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Deutsche Rentenversicherung Bund
22.11.2007