Betriebsprüfung im Auftrag der Unfallversicherung


Ab 1.1.2010 prüfen die Träger der Rentenversicherung für die Unfallversicherung mit. Dies geschieht im Rahmen der Prüfungen nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV und erfasst Prüfzeiträume ab 1.1.2009.
 
Ziel der Aufgabenübertragung ist die Arbeitgeber von Doppelprüfungen durch die Unfallversicherung und die Rentenversicherung und dem damit verbundenen Aufwand zu entlasten.

Was wird geprüft?

 
Geprüft werden:
 
  • die Beurteilung von Arbeitsentgelt als beitragspflichtig zur Unfallversicherung und
  • die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den veranlagten Gefahrtarifstellen

Richtet sich die Höhe des Beitrages zur Unfallversicherung nicht nach Arbeitsentgelten, ist die Betriebsprüfung weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung durchzuführen.
 

Wie ist der Prüfablauf?

 
Die Prüfung durch die Rentenversicherung erfolgt einheitlich hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Unfallversicherungsbeitrages.
 
Ergeben sich Beanstandungen, werden Ihnen diese durch die Prüfer der Deutschen-Rentenversicherung erläutert. Sie haben in der Schlussbesprechung oder in einem schriftlichen Verfahren die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zu äußern.
 
Der Betriebsprüfer informiert die Unfallversicherung über das Ergebnis der Prüfung. 
 
Die erforderlichen Bescheide zur Erhebung der Beiträge zur Unfallversicherung werden weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung erlassen.
 
Widersprüche sind in allen Fällen an den Unfallversicherungsträger zu richten.
 

Welche Informationen werden für die Betriebsprüfung herangezogen ?


Zusätzlich zu den bisherigen Unterlagen sind folgende Informationen erforderlich:
 
  • Unterlagen, die Aufschluss über die Zuordnung der unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu den unfallversicherungsträgerspezifischen Gefahrtarifstellen geben
  • Bescheide der Unfallversicherungsträger. Dabei handelt es sich um den Veranlagungsbescheid sowie um Bescheide über die letzte Prüfung.

Darüber hinaus sind grundsätzlich keine gesonderten Unterlagen notwendig, da alle weiteren erforderlichen Daten bereits über das maschinelle Meldeverfahren übermittelt worden sind.

 

Was ist, wenn Ihrem Unternehmen noch kein Veranlagungsbescheid vorliegt?

 
Bei Gründung eines Unternehmens wird dieses vom zuständigen Unfallversicherungsträger veranlagt, das heisst, der Unfallversicherungsträger erklärt sich für dieses Unternehmen für zuständig und teilt im Veranlagungsbescheid die maßgeblichen Gefahrtarifstellen mit.
 
Diesem Veranlagungsbescheid kann auch ein Aktenzeichen, die Mitglieds- oder Kundennummer, entnommen werden.
 
Sollte Ihr Unternehmen noch nicht von der Unfallversicherung veranlagt worden sein, ist eine Kontaktaufnahme mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. erforderlich.
 
Dies kann über die Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. www.DGUV.de erfolgen.
 
Alternativ kann telefonisch Kontakt mit der DGUV unter der Telefon: 030/ 288763800 (Zentrale) aufgenommen werden.
 
 

Ich kann meine Unfallversicherungsunterlagen nicht mehr auffinden. Wer kann mir weiterhelfen?


Entsprechende Hilfe erhalten Sie von der für Ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Adressen der Unfallversicherungsträger sind der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zu entnehmen.

www.DGUV.de
 
Alternativ kann telefonisch Kontakt mit der DGUV unter der Telefon: 030/ 288763800 (Zentrale) aufgenommen werden.
 
 

Muss ich als Privathaushalt Unfallversicherungsbeiträge zahlen?


Eine Zahlungsverpflichtung zur Unfallversicherung besteht auch für Privathaushalte, beispielsweise wenn eine Reinigungshilfe über das Haushaltsscheckverfahren abgerechnet wird. Privathaushalte werden von den Rentenversicherungsträgern nicht geprüft.
 

Weitere Informationen

 
Internetangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. www.DGUV.de
 
 

Deutsche Rentenversicherung Bund

24.11.2009