Gleitzone

Mit Wirkung vom 01.04.2003 wurde die Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Eine Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Anwendung der Gleitzone

Versicherungspflicht - in allen Zweigen der Sozialversicherung - besteht grundsätzlich nach wie vor, auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung verändert sich im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht. Neu ist, dass der Arbeitnehmeranteil geringer ist, wobei die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers mit dem Einkommen bis hin zu einem Verdienst von 800,00 Euro ansteigt. Je näher also das Arbeitsentgelt an die 800,00 Euro kommt, desto höher wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 800,00 Euro den normalen, hälftigen Beitragsanteil erreicht.
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Gleitzonenrechner

Als vorübergehende Unterstützung bei der Berechnung der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile innerhalb der Gleitzone wird Ihnen hier ein Gleitzonenrechner zur Verfügung gestellt.
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Keine Gleitzonenfälle

Informationen über Personen, für die die besonderen Regelungen zur Gleitzone nicht gelten
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Verzicht auf die Gleitzonenregelungen

Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden.
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Deutsche Rentenversicherung Bund

29.12.2006