Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.
Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Berufsunfähigkeit unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist.
Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.
Deutsche Rentenversicherung Bund
28.05.2009