Einkommensanrechnung

bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Werden eigenes Einkommen oder Vermögen angerechnet?

Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können

  • aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenden Lebenspartners oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft,

soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Welche Leistungen gehören zum Einkommen und welche nicht?

Anzurechnendes beziehungsweise nicht anrechenbares Einkommen
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:Zum Einkommen gehören nicht:
  • Erwerbseinkommen
  • Renten, (auch aus dem Ausland) und Pensionen (bitte beachten Sie hierzu den unteren Hinweis)
  • Wohngeld
  • Unterhalt des Ehegatten oder Lebenspartner
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG), soweit es den Sockelbetrag von 300 Euro/150 Euro übersteigt
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
  • Tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht
  • Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG),
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro/150 Euro
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht
Hinweis:
Renten (auch aus dem Ausland) und Pensionen. Hierzu , gehören Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, von berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen, aus privaten Rentenversicherungen oder Leistungen aus einer Riester-Rente sowie Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, etwa als Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamter oder Soldat.,

Welche Leistungen gehören zum Vermögen und welche nicht?

Anzurechnendes beziehungsweise nicht anrechenbares Vermögen
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:Zum Vermögen gehören nicht:
  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen
  • Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • Selbst bewohntes Haus- und Grundvermögen
  • Kleinere Geldbeträge in Bargeld oder sonstige Geldwerte bei
  1. Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 Euro und bei
  2. nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenden Lebenspartnern oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von 3.214 Euro.
  3. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 256 Euro
Eine "besondere Notlage" der berechtigten Person beziehungsweise Personen kann berücksichtigt werden.

Welche Leistungen können abgezogen werden?

Leistungen, die bei der Berechnung abezogen werden können:
  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
  • beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten

Deutsche Rentenversicherung Bund

10.08.2009