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Ertragsanteil

Der Ertragsanteil ist der der steuerpflichtige Teil einer Rente. Bis zum 31.12.2004 wurden Renten , soweit sie nicht auf steuerlich geförderten Beiträgen (wie Riester-Rente oder Entgeltumwandlung) beruhten, nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert. Damit ist nur ein fiktiver Ertrag des eingezahlten Kapitals (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn oder, bei Erwerbsminderungsrenten, nach der Dauer des Rentenbezugs.
Die steuerrechtlichen Vorschriften setzen hierfür in Abhängigkeit des Lebensalters des Rentners bei Rentenbeginn feste Vom-Hundert-Sätze an, die zum 1.1.2005 neu festgelegt wurden.

Alter bei RentenbeginnErtragsanteil in Prozent der Rente (§ 22 EStG neue Fassung)
5030
5526
6022
6122
6221
6320
6419
6518

Auch nach dem Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung seit 2005 für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Landwirtschaftlichen Alterskassen, der Berufsständischen Versorgung und der sogenannten Rürup-Renten gibt es weiterhin Altersbezüge, die zumindest teilweise nach dem Ertragsanteil besteuert werden. Dies ist in der Regel für solche Renten oder Rentenbestandteile der Fall, die auf bereits versteuerten Beiträgen beruhen.