FAQ - Fragen zum Zulageantrag und Kinderergänzungsbogen

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Fragen zum Zulageantrag und Kinderergänzungsbogen"

Ist es zulässig, den Zulageantrag, den Ergänzungsbogen Kinderzulage sowie die Erläuterungen mit Seitenzahlen und einem eigenen Logo zu versehen? Können ferner die Seitenumbrüche der Vordrucke und des Erläuterungsbogens individuell gestaltet werden?

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.einzureichen. Dies bedeutet, dass der Inhalt und die Reihenfolge der Angaben des Antrags nicht verändert werden dürfen. Das Anbringen von Seitenzahlen sowie eines eigenen Logos in dem dafür vorgesehenen Feld ist erlaubt. Des Weiteren besteht keine Bindung an die Anzahl der Seiten aufgrund der Vorgaben durch den amtlichen Vordruck. Jeder Anbieter kann - seinen Bedürfnissen entsprechend - Seitenumbrüche eigenverantwortlich gestalten.

Wieso kann es zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung eines Zulageantrags eines mittelbar Zulageberechtigten kommen?

Die Zulageberechtigung für den mittelbar Begünstigten wird durch die steuerliche Förderung der Altersvorsorgebeiträge des unmittelbar Zulageberechtigten begründet. Zur Ermittlung der Zulage sind somit die Daten des unmittelbar Zulageberechtigten zwingend erforderlich.
Sollten diese der ZfA innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht bekannt werden, wird der Anbieter des mittelbar Zulageberechtigten durch einen Datensatz ZA02 mit den entsprechenden Ausprägungen MM-KAN (Merkmal Anspruch auf Zulage) und MM-KUEZ (Merkmal Kürzung der Zulage darüber informiert, warum keine Zulage gezahlt wird. Der Anbieter hat nunmehr die Möglichkeit, sich mit seinem Kunden in Verbindung zu setzen.

Welches Datum ist als Antragsdatum im Datensatz anzugeben?

Mit der erstmaligen rechtswirksamen Antragstellung für ein Beitragsjahr wird das Antragsdatum einmalig bestimmt:
- Bei Anträgen, die der Zulageberechtigte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Anbieter einreicht, ist als Antragsdatum das Eingangsdatum beim Anbieter anzugeben.
- Hat der Zulageberechtigte dem Anbieter eine schriftliche Vollmacht zur formlosen Antragstellung erteilt, gilt als Antragsdatum das Datum der Erstellung des Datensatzes.
Der Anbieter hat das Antragsdatum (ANTRAG-DT) - insbesondere für eventuell vorzunehmende Neuberechnungen – unbedingt in seinem Datenbestand zu speichern.

Darf der Anbieter Angaben des Antragstellers eigenmächtig - das heißt ohne dessen Unterschrift - ergänzen oder ändern?

Der Anbieter darf bei der Übermittlung des Antragsdatensatzes die Daten des Zulageberechtigten in eigener Verantwortung ändern oder ergänzen, die ihm nachweislich bekannt sind und die keine Interpretation zulassen (zum Beispiel Geburtsort). Im Antragsformular selbst darf der Anbieter keine Änderungen vornehmen, da der Anleger für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten eigenhändig unterschrieben hat.

Wie hat ein Anbieter, der zur Antragstellung nach § 89 Abs. 1a EStG bevollmächtigt ist, grundsätzlich mit offensichtlich nicht mehr aktuellen Daten seines Kunden zu verfahren?

Der Anbieter hat zu gewährleisten, dass die im Datensatz geforderten Daten für das Beitragsjahr korrekt und rechtzeitig an die ZfA übermittelt werden. In welcher Form der Anbieter diese Daten beim Zulageberechtigten erhebt und auf welche Weise er die Aktualität der Daten sicherstellt, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Deshalb ist zu empfehlen, dass der Anbieter bereits im Vorfeld der Datenübermittlung die Klärung von möglicherweise eingetretenen Änderungen über den Zulageberechtigten herbeiführt. Dies empfiehlt sich insbesondere bei den Vertragsdaten, bei denen der Anbieter mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie seit der letzten Antragstellung nicht mehr aktuell sind

Kann der Antrag nach der Digitalisierung vernichtet werden?

Die Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des EStG zur Altersvorsorge (AltvDV) regelt unter anderem auch die Aufbewahrung der Zulageanträge und sonstigen Unterlagen (§ 19 Abs. 5 AltvDV). Danach können die Unterlagen durch Bild- oder andere Datenträger ersetzt werden.
Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch die so abgelegten Unterlagen revisionssicher sein müssen. Dabei muss sichergestellt sein, dass das gescannte Dokument dem Original beim Scanvorgang entspricht und eine nachträgliche Änderung dieser Dateien ausgeschlossen ist.

Haben vom Zulageberechtigten an den Anbieter per Fax übermittelte Zulageanträge und Änderungen im Dauerzulageverfahren rechtlich Bestand oder muss der Zulageberechtigte die Originalanträge einreichen?

Nach amtlichem Vordruck erstellte Zulageanträge, die die erforderlichen Angaben enthalten und vom Zulageberechtigten unterschrieben sind, sind auch rechtswirksam, wenn sie dem Anbieter per Fax übermittelt werden.
Das gilt analog auch für Änderungen im „Dauerzulageverfahren“, die formlos per Fax übermittelt werden, sofern die Unterschrift des Zulageberechtigten vorhanden ist.
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Wie muss der Anbieter verfahren, wenn widersprüchliche Angaben im Zulageantrag vorhanden sind (zum Beispiel "Beantragung Kinderzulage = nein" - Kinderergänzungsbogen liegt vor)?

Liegt ein rechtswirksamer Antrag vor, ist dieser per Datensatz an die ZfA zu übermitteln.
Bei widersprüchlichen Angaben sollte im Vorfeld eine Klärung beim Zulageberechtigten herbeigeführt werden.
Im angeführten Beispiel sollte der Anbieter vor Versendung des Datensatzes AZ01 klären, ob eine Kinderzulage beantragt wird oder nicht. Ohne Rückäußerung des Zulageberechtigten hat die Übermittlung des Datensatzes ohne die Kinderdaten zu erfolgen.

Was kann der Zulageberechtigte tun, wenn er einen fehlerhaften Zulageantrag, den ihm sein Anbieter zur Vervollständigung erneut zur Verfügung gestellt hat, nicht während der Antragsfrist dem Anbieter zurückreicht?

Grundsätzlich ist jeder – gegebenenfalls auch fehlerhafte oder unvollständige - vom  Anleger eingereichte rechtswirksame Zulageantrag zu erfassen und per AZ01 an die ZfA zu übermitteln. Weist die ZfA den Datensatz aufgrund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten mit einer im Fehlerkatalog besonders gekennzeichneten Fehlermeldung ab und werden die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist nachgereicht, gilt diese Abweisung als Ermittlungsergebnis (§ 12 AltvDV). Nach Ablauf der Antragsfrist ist die Fehlernummer mit dem dazugehörigen Fehlertext in der Bescheinigung nach § 92 EStG auszuweisen. Nach Erhalt der Bescheinigung hat der Zulagenberechtigte die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Festsetzung der Zulage über seinen Anbieter zu stellen. Der Anbieter muss in der von ihm abzugebenden Stellungnahme das Datum der ersten (gegebenenfalls fehlerhaften) Antragsstellung der ZfA mitteilen.

Wann ist der Zulageantrag Entsendung gem. § 95 Abs. 3 EStG zu verwenden?

Beginnt die Auslandstätigkeit im Rahmen der Entsendung in einem laufenden Kalenderjahr und liegt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland als eine Voraussetzung für die unmittelbare Zulageberechtigung noch für einen Teil des Jahres vor, ist für dieses Kalenderjahr der Zulageantrag nach § 89 EStG zu stellen.
Erst ab dem folgenden Kalenderjahr, in dem von Beginn an keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr besteht, ist der Zulageantrag Entsendung nach § 95 Abs. 3 EStG zu verwenden.

Deutsche Rentenversicherung Bund

15.02.2010

FAQ - Anbieterspezifische Fragen zu Datensätzen


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Anbieterspezifische Fragen zu Datensätzen"

Welche Periodizitäten hat die Schnittstelle zwischen ZfA und Anbieter? Gibt es Informationen, welche die ZfA täglich sendet oder entgegen nimmt, wenn ja welche? Welche nur vierteljährlich?

Für das Zulageverfahren ist keine Periodizität vorgesehen. Die ZfA nimmt automatisiert kalendertäglich Nachrichten entgegen und versendet sie kalendertäglich. Daneben ist für bestimmte Daten eine vierteljährliche Datenübermittlung vorgesehen.
Derzeit täglich: zum Beispiel Zulageantrag (AZ01), Mitteilung Zulagenummer (ZA01) und Mitteilung Ermittlungsergebnis (ZA02),
Derzeit vierteljährlich: zum Beispiel: Zahlungsreferenzdatei (ZARA, AZRR), Mitteilung der Beträge bei schädlicher Verwendung (AZ03).

Wie muss der Anbieter der ZfA mitteilen, ob er sich bei der Übermittlung der Meldesätze des Meldegrundes AZ01 für das Kunden- oder Vertragsmodell entschieden hat?

Der Anbieter kann derzeit noch für jeden Zulageberechtigten entscheiden, ob er die Daten im Kunden- oder Vertragsmodell übertragen möchte. Er muss der ZfA dabei nicht gesondert mitteilen, für welches Modell er sich entschieden hat, da sich dieses auch aus der Nachricht ergibt. Die eindeutige Bestimmung des Antragsdatums beziehungsweise des Änderungsantragsdatums für den einzelnen Vertrag ist jedoch bei der Übermittlung von Zulageanträgen im Rahmen des Kundenmodells nicht vollständig gewährleistet. Außerdem können bei der Stornierung von im Kundenmodell übermittelten AZ01-Meldungen unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Daher ist mit Einsatz des Releases z14 (Plantermin: 2008) vorgesehen, die Datenübermittlung im Kundenmodell einzustellen.

Werden die Vertragsdaten, Einkommensdaten oder Kinderdaten geändert, muss ein neuer Datensatz AZ01 übermittelt werden. Bezieht sich die Änderungsmeldung auf das aktuelle Jahr oder auf das letzte gemeldete Zulagejahr oder alle bereits gemeldeten Zulagejahre?

Die durch Datensatz AZ01 mitgeteilte Änderung bezieht sich immer auf das im Datensatz angegebene Beitragsjahr (Feld BTJAHR)..

Welche Bedeutung hat das Feld VERTEIL im Meldegrund AZ01?

Das Feld VERTEIL ist immer dann mit 'true' zu füllen, wenn die Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge beantragt wurde. Dies gilt auch wenn die Zulage für einen Vertrag bei einem anderen Anbieter beantragt wurde (Randbuchstabe D des Zulageantrags).

Sollen auch negative Eigenbeiträge gemeldet werden, wenn zum Beispiel nur die Rückbelastung eines durch den Anbieter eingezogenen Beitrages in einem Jahr vorhanden ist? Das Feld im Meldesatz (BEITRAG) ist derzeit ohne Vorzeichen definiert.

Für die Gewährung der Zulage ist es wichtig, dass der Zulageberechtigte seinen Mindesteigenbetrag entrichtet. Es ist für die ZfA unerheblich, wie weit er den Mindesteigenbetrag unterschritten hat. Deshalb ist auch bei einem negativen Eigenbeitrag als Betrag 0,00 EUR anzugeben.

Was genau beinhalten die Felder GESKTL, AUSZBT und URKAP im Datensatz AZ02?

GESKTL ist das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen - also geförderte Altersvorsorgebeiträge, gewährte Zulagen und Erträge.
AUSZBT ist der Betrag, der förderschädlich verwendet werden soll oder der Betrag, der als Kleinbetragsrente ausgezahlt werden soll. URKAP ist das geförderte Altersvorsorgevermögen, welches zum Zeitpunkt der Verrentung vorhanden war und ist nur anzugeben, wenn die schädliche Verwendung in der Auszahlungsphase eintritt.

Wann ist der Datensatz AZ03 zu senden und was genau beinhalten die Felder BT-ERT, BT-EINB und BT-ABGEF

Der Datensatz ist erst nach der Übermittlung der Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) an die ZfA zu senden.
In BT-ERT sind die Erträge aus dem Altersvorsorgevermögen (Gesamtguthaben abzüglich geleisteter Beiträge und gewährter Zulagen) einzutragen. Der im Feld BT-ERT übermittelte Betrag muss dem Betrag, der dem Anleger gem. § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG bescheinigt wird, sowie den gem. § 22 Nr. 5 EStG bescheinigten sonstigen Einkünften entsprechen.
Das Feld BT-ABGEF gibt den Betrag an, der mit der Rückzahlungs-Referenzdatei an die ZfA überwiesen wurde.
Für das Feld BT-EINB gibt es zwei Möglichkeiten:
Ist die schädliche Verwendung mit einer Kapitalentnahme verbunden, so muss hier die vom Anbieter einbehaltene Summe des Altersvorsorgevermögens eingetragen werden. Diese ist mit dem Wert in BT-ABGEF gleich.
Ist die schädliche Verwendung nicht mit einer Kapitalentnahme verbunden, wie beim Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, und bleibt das Altersvorsorgevermögen beim Anbieter, so ist dieses Feld mit '0,00' zu füllen.

Bei allen Datensätzen von der ZfA (ZAxx) ist u.a. auch immer der Baustein 2 - ANLEGERDATEN - enthalten. Gibt es auch den Fall, in dem die Attribute dieser Bausteine inhaltlich von den vom Anbieter vorab gesendeten Daten abweichen?

In der Regel sollten die Anlegerdaten identisch sein. Die ZfA berichtigt allerdings ihren Datenbestand, wenn ihr von einem anderen Kommunikationspartner abweichende Daten mitgeteilt werden. So kann es vorkommen, dass die Daten im Datensatz nicht mit dem Datenbestand des Anbieters übereinstimmen. Über Änderungen der nicht überschreibbaren Grunddaten wird der Anbieter mittels eines ZA01 informiert.

Was genau bedeuten die Zahlen beim Feld MM-MITL, welches in mehreren Datensätzen auftaucht?

00 = Dies ist der "normale" Fall. Beim ZA02 zum Beispiel bedeutet dies, dass die Nachricht auf einen AZ01 folgt und die Zulage nur für einen Vertrag beantragt wurde.
01 = "Verteilfall" bedeutet, dass die Verteilung der Zulage auf zwei Verträge beantragt wurde. Diese Meldung kann also auch ohne vorherigen AZ01 kommen.
02 = Dies bedeutet, dass auf Grund eines Datenabgleichs nach § 91 EStG mit den entsprechenden dritten Stellen Differenzen festgestellt worden sind, die eine Änderung der Zulagenhöhe nach sich ziehen.

Ist der Anbieter verpflichtet, eine Prüfung der Angaben im Zulageantrag vorzunehmen?

Der Anbieter hat die Angaben im Zulageantrag nicht zu prüfen. Er ist aber nach § 89  Abs. 2 EStG verpflichtet, die für die Ermitlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und die Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. Hierbei liegt es in der Verantwortung des Anbieters, sicherzustellen, dass die von ihm übermittelten Daten im Hinblick auf die Zulagegewährung zu einem zutreffenden Ermittlungsergebnis führen.

Wie ist das Feld ANTRAG-DT zu belegen, wenn der Zulageberechtigte dem Anbieter eine Vollmacht gem. § 89 Abs. 1a EStG erteilt hat?

Hat der Zulageberechtigte den Anbieter schriftlich bevollmächtigt, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen, gilt als Antragsdatum die Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter.

Kann die Anzeige einer schädlichen Verwendung (AZ02) storniert werden?

Auch der Meldegrund AZ02 kann vom Anbieter storniert werden. Wurde das geförderte Altersvorsorgevermögen noch nicht an den Anleger ausgezahlt, kann die Stornierung des AZ02 auch noch erfolgen, wenn das Rückforderungsquartal bereits abgeschlossen ist.

Wie behandelt die ZfA Fusionen von Anbietern? Wie müssen sich die Anbieter verhalten?

Die Fusion ist in Form eines Anbieterwechsels (AZ04 / AZ05) der ZfA bekannt zu geben. Hierbei sind die Meldungen erst mit Vollzug der technischen Fusion zu übermitteln. Außerdem sind die Anbieter verpflichtet, mit dem Eintritt der rechtlichen Fusion die Anbieterdaten der ZfA dementsprechend zu berichtigen.

Der Wortlaut der in die Bescheinigung nach § 92 EStG aufzunehmenden Fehlermeldungen ist teilweise sehr technisch und für die Kunden schwer verständlich. Wird es eine Änderung der Wortlaute geben?

Die Fehlertexte müssen einheitlich und für alle Anleger gleichermaßen verständlich formuliert sein. Sollte sich für die Textformulierungen Änderungsbedarf ergeben, der von den Anbietern an die ZfA herangetragen wird, werden wir diese Änderungsvorschläge prüfen und mit der Fachaufsicht abstimmen.

Deutsche Rentenversicherung Bund

15.02.2010

FAQ - Rechtliche Fragen


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Rechtliche Fragen"

Wie sind Altersvorsorgebeiträge zu behandeln, die für das Vorjahr gedacht sind, jedoch erst im Folgejahr beim Anbieter ankommen? Zum Beispiel Überweisung durch den Zulageberechtigten am 31.12. und Eingang des Geldes beim Anbieter am 2.1.?

Grundsätzlich gelten Ausgaben als für das Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit – in der Regel 10 Tage – vor oder nach Beginn ders Kalenderjahres erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Altersvorsorgebeiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne dar.

Laut Datensatzbeschreibung der ZfA muss mit der Anzeige der schädlichen Verwendung (Meldegrund AZ02) der ZfA u.a. das vorhandene Altersvorsorgevermögen (GESKTL) übermittelt werden. Können der ZfA hier "geschätzte" Werte mitgeteilt werden oder muss (z. B. bei fondsgebundenen Versicherungen) auf die Fonds-Fortschreibung gewartet werden, um die endgültigen Werte mitzuteilen?

Der Anbieter hat der ZfA das vorhandene Altersvorsorgevermögen im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung mitzuteilen. Dabei darf es sich nicht um geschätzte Werte handeln.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das Mahnverfahren der ZfA?

Die gesetzliche Grundlage des Mahnverfahrens ist § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Kann für einen Verstorbenen ein Zulageantrag gestellt werden?

Wurden für das Beitragsjahr durch den Verstorbenen Altersvorsorgebeiträge gezahlt und ist damit ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage entstanden, kann der Zulageantrag auch von den Gesamtrechtsnachfolgern gestellt werden.

Wie ist in der Bescheinigung nach § 92 EStG das Feld "Stand des Altersvorsorgevermögens" zu füllen?

Der Anbieter hat das vorhandene Altersvorsorgevermögen einzutragen.

Erfolgen Meldungen zur Rückforderung von Kindergeld vor oder nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides?

Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum die Zulage insgesamt zurückgefordert, hat die Meldung der Rückforderung bis zum 31.3. des der Rückforderung folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen.

Hat die zuständige Familienkasse die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies unverzüglich mitzuteilen.

Kann die Zuordnung der Kinderzulage gem. § 85 Abs. 2 EStG auch vorgenommen werden, wenn es sich um die Stiefmutter bzw. den Stiefvater handelt?

Sind nicht beide Ehegatten Eltern des Kindes, ist eine Übertragung der Kinderzulage nach § 85 Abs. 2 EStG nicht zulässig. Erhält beispielsweise ein Zulageberechtigter Kindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind seines Ehegatten, steht ihm nur die Kinderzulage nach § 85 Abs. 1 EStG zu.

Wie ist bei einer Rückforderung von Zulagen nach Beginn der Auszahlungsphase zu verfahren, wenn die zurückgeforderte Zulage zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits bei einer Rentenberechnung berücksichtigt wurde bzw. die Zulage nach Beginn der Auszahlungsphase und zeitlich vor der Rückforderung an den Zulageberechtigten durchgereicht wurde? Kann gemeldet werden, dass die Rückforderung nicht beglichen werden kann?

Unter Rückforderungen im Sinne von § 90 Abs. 3 EStG fallen zu Unrecht gezahlte Zulagenbeträge, die sich beispielsweise aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlage ergeben haben (z.B. Änderung der Anzahl der zulagerelevanten Kinder).
Werden nach § 90 Abs. 3 EStG zu Unrecht  gewährte Zulagen vom Anbieter zurückgefordert, hat dieser bei bestehendem Vertragsverhältnis das Konto zu belasten.
Das gilt auch für Rückforderungen nach Beginn der Auszahlungsphase. Die zurückgeforderten Beträge sind aus dem bestehenden Vertrag zu entnehmen, nach § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG anzumelden und an die ZfA abzuführen.
Eine Meldung, dass die Rückforderung nicht beglichen werden kann, kommt somit bei bestehendem Vertragsverhältnis auch in der Auszahlungsphase nicht in Betracht.

Darf der Anbieter Kosten und Gebühren, die er im Zusammenhang mit einer Kapitalübertragung – beispielsweise aufgrund eines Anbieterwechsels – erhebt, mit den Zulagen verrechnen?

Die für einen Anbieterwechsel anfallenden Kosten und Gebühren dürfen mit dem zu übertragenden Kapital verrechnet werden.
Dies gilt auch, wenn das auf den neuen Altersvorsorgevertrag übertragene Kapital niedriger ist, als die zugunsten des ursprünglichen Vertrages gewährten Altersvorsorgezulagen.

Darf der Anbieter Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer schädlichen Verwendung (z. B. Kosten für die Vertragsbeendigung) entstehen, mit dem Rückzahlungsbetrag verrechnen?

Kosten und Gebühren, die durch eine schädliche Verwendung entstehen (zum Beipiel Kosten für die Vertragsbeendigung), dürfen nicht mit dem Rückzahlungsbetrag verrechnet werden (BMF-Schreiben vom 05.02.2008, Rz. 132).

Welche Kosten dürfen vom Anbieter im Zusammenhang mit einer schädlichen Verwendung berücksichtigt werden?

Nur Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 8 AltZertG dürfen berücksichtigt werden.
Das gilt demzufolge auch im Hinblick auf eine eventuelle Verrechnung von Kosten und Gebühren bei schädlicher Verwendung.
Dabei sind die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen zu verteilen, soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.

Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt.
Was ist bei der Berechnung dieses Betrages zu beachten?

Bei der Ermittlung, ob sich eine Kleinbetragsrente ergibt (§93 Abs. 3 Satz 3 EStG), ist getrennt nach den abgesicherten Risiken die jeweilige durch den Versicherungsfall ausgelöste Auszahlungsphase und das zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Kapital zu betrachten.

Eine nachträgliche Verschiebung von Deckungskapital mit dem Ziel, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrente herbeizuführen, ist nicht zulässig.

Deutsche Rentenversicherung Bund

28.12.2009

FAQ - Datensätze für zuständige Stellen und Familienkassen

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Datensätze für zuständige Stellen und Familienkassen"

Wie werden nach der Jahresmeldung (31.3. für Vorjahr) nach § 91 Abs. 2 EStG (BZ01-Meldung) entstehende Über- und Nachzahlungen für bereits gemeldete Beitragsjahre behandelt? Gilt das Zuflussprinzip, so dass die Beträge in die nächste Jahresmeldung einfließen?

Nachzahlungen und Rückforderungen sind in der Besoldungsmeldung für das Beitragsjahr zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgte und nicht für das Jahr, für das die Zahlung geleistet wurde.

Sollen die Einzelmeldungen (BZ02, KZ01, KZ02) einzelfallbezogen sofort geliefert werden oder können die Meldungen z. B. monatsweise zusammengefasst werden, beispielsweise nach unserem monatlichen Zahltagslauf?

Grundsätzlich ist eine einzelfallbezogene zeitnahe Datenübermittlung vorgesehen. Es ist jedoch auch möglich, die Datensätze nach dem monatlichen Zahltagslauf zu übermitteln.

Meldung von Änderungen; Stornierungen:
Sind mit Änderungen rückwirkende Änderungen der Höhe der Bezüge bzw. beim Kindergeldbezug gemeint?
Können oder müssen diese nachgemeldet werden? Sind bei Nachmeldungen nur die Differenzen zu melden oder die neuen Gesamtbeträge bzw. neuen Bezugszeiträume des Kindergeldes? Ist es korrekt, dass der rückwirkende Wegfall des Kindergeldes für kompletten Zeitraum mittels KZ02-Datensatz zu melden ist?

Änderungen der Bezüge (Zeitraum und Höhe) sind mittels eines neuen BZ01-Datensatzes zu melden. Änderungen im Kindergeldbezug (Hinzutritt eines Kindes, Änderungen im Bezugszeitraum) sind beim Personenkreis des § 10a Absatz 1 EStG ebenfalls mittels der BZ01-Meldung mitzuteilen, wobei dieser Datensatz weiterhin die Höhe der Besoldung enthalten muss.

Wurde der Kindergeldbezug mittels KZ01-Meldung übermittelt, ist bei Änderungen (z. B. Rückforderung von Teilzeiträumen) ein neuer KZ01-Datensatz zu melden.

Da bei den BZ01- und KZ01-Meldungen immer der aktuelle Datensatz bei der Berechnung berücksichtigt wird, ist bei Änderungsmeldungen kein Storno notwendig.

Stornierungen sind ausschließlich vorzunehmen, wenn die Grundlage der Meldung komplett entfällt (z. B. wenn die Bestätigung der Kindergeldzahlung eine andere Person betraf).

Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn für ein oder mehrere Kinder für das gesamte Beitragsjahr der Anspruch entfällt. Dieser Tatbestand ist mittels des KZ02 zu melden.

Für welche Fälle muss die BZ01-Meldung erstellt werden?

Die BZ01-Meldung muss abgesetzt werden, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.

Zu welchem Zeitpunkt ist die Meldung abzusetzen?

Die Meldung ist grundsätzlich bis zum 31.3. eines Jahres abzusetzen. Kann die zuständige Stelle zu diesem Zeitpunkt die Meldung nicht erstellen, da ihr die Zulagenummer noch nicht bekannt ist (nicht beantragt oder noch nicht vergeben), ist die Meldung spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung / Vorlage der Zulagenummer nachzuholen.

Zu beachten ist hierbei, dass die Einwilligung zur Datenübertragung eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Zulageanspruch darstellt. Sie muss der zuständigen Stelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, für das die Zulage beantragt wird, vorliegen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG).

Was ist bei einem Dienstherrnwechsel zu beachten? Ist die Einwilligung neu abzugeben?

Nach § 7 Abs. 3 AltvDV sind Dienstherrn verpflichtet, eine Meldung bis zum 31.3. des Folgejahres des Beitragsjahres auch dann zu erstellen, wenn der Steuerpflichtige nur für einen Teilzeitraum des Jahres beschäftigt war.

Die Einwilligung ist bei einem Dienstherrnwechsel auch dem neuen Dienstherrn gegenüber abzugeben, da dieser eine neue zuständige Stelle im Sinne des § 10a Abs. 1 EStG darstellt.

Kommt die Anfrage zu Kinderdaten (ZK01-Meldung) in allen Fällen oder nur bei Zweifelsfällen? Kommen die Anfragen einzelfallbezogen oder paketweise?

Diese Anfragen sind ausschließlich für Fälle vorgesehen, in denen es sich bei dem Zulageberechtigen nicht um einen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG handelt (ggf. jedoch beim Kindergeldbezieher). Die Anfragen werden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens vorgenommen. Grundsätzlich ist eine Überprüfung der Kindergeldberechtigung für alle Fälle vorgesehen.

Im Meldegrund KZ01 (Angaben zur Kindergeldzahlung auf Anfrage) werden in Feld MM-KN detaillierte Merkmale zur Kindergeldberechtigung gefordert. Warum sind diese Angaben in der BZ01-Meldung (Angaben der Kindergelddaten durch die zuständige Stelle) nicht erforderlich?

Die mittels der BZ01-Meldung bestätigten Kinderdaten beziehen sich immer auf den Anleger als Kindergeldbezieher, da nur ein Beschäftigter einer zuständigen Stelle von dort Kindergeld erhalten kann.

Betrifft die Rückforderung Kindergeld (KZ02-Meldung) das ganze Beitragsjahr oder auch einzelne Monate? Benötigt die ZfA auch die Informationen, wenn während des Beitragsjahrs für einen Zeitraum Kindergeld zurückgefordert wurde?

KZ02-Meldungen sind nur dann zu erstellen, wenn für den gesamten Anspruchszeitraum im Beitragsjahr für den von der Familienkasse Kindergeld gezahlt wurde, eine Rückforderung erfolgte. Eine Rückforderung von Teilzeiträumen kann über eine KZ01-Meldung mitgeteilt werden.

Sind in der ZK01-Meldung bereits Daten in den Blöcken Anlegerdaten und / oder KG-Bezug-Daten vorhanden? Wenn nein, warum sind im KZ01-Datensatz dann die Felder als Mussfelder definiert?

Die Anlegerdaten und Daten zum Kindergeldberechtigten werden von der ZfA mit den vorhandenen Daten des im Antrag angegebenen ersten Zeitraums versorgt. Wird z. B. ein Datensatz ZK01 ohne Angabe des Geburtsnamens des Anlegers übermittelt, muss diese fehlende Angabe im Datensatz KZ01 nicht ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um ein „Mussfeld unter Bedingungen“.

Welche Zulage- bzw. Versicherungsnummer wird in der ZK01-Meldung mitgeteilt (die des Anlegers)?

In der Anfrage zum Kindergeldbezug (ZK01-Meldung) teilt die ZfA die Zulagenummer des Anlegers (Baustein ANLEGERDATEN) mit. Für den Kindergeldberechtigten (Baustein KG-BEZUG-DATEN) werden der Familien- und Vorname und ggf. der Geburtsname und das Geburtsdatum mitgeteilt, wenn der Kindergeldberechtigte der Ehegatte ist.

Deutsche Rentenversicherung Bund

15.02.2010

FAQ - Fragen zum Zahlverfahren

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Fragen zum Zahlverfahren"

Im Kommunikationshandbuch Zahlverfahren ist dargestellt, dass, wie gesetzlich vorgesehen, ein direktes Rückforderungsverfahren gegenüber dem Zulageberechtigten eingeleitet wird, sofern die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 EStG erfüllt sind (keine vollständige Rückzahlung durch Anbieter oder Antrag auf Festsetzung durch Zulageberechtigten). Es ist aber nicht klar, wie der Fall der erfolglosen Rückforderung vom Anbieter überhaupt an die ZfA gemeldet werden soll. In der Meldung der schädlichen Verwendung (AZ02) wird lediglich die Höhe des Altersvorsorgevermögens angegeben. Bis zum Eingang der Rückforderungsmeldung (ZA06) könnte sich dieser Betrag jedoch durchaus durch eine Meldung vom Typ ZA02 / ZA03 und dazugehörige quartalsweise Überweisung an die ZfA ändern, so dass die Rückforderung höher sein könnte, als das in der Meldung ausgewiesene Vermögen. Wie soll nun der Anbieter der ZfA mitteilen, dass nicht genug Geld für die Rückzahlung zur Verfügung steht? Es kann zwar in der Meldung gemäß § 94 EStG (AZ03) die abgeführte Summe genannt werden, die nächste fällige Zahlungsanmeldung an die ZfA (10. nach Quartalsende) muss aber nach der bisherigen Beschreibung in voller Höhe den Betrag aus der Meldung ZA06 enthalten.

Aus Sicht des Zahlverfahrens ist im Fall der erfolglosen Rückforderung nur der Betrag, der tatsächlich zur Rückzahlung zur Verfügung steht, gemäß § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG anzumelden, in der Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) anzugeben und an die ZfA zu überweisen. Im Abgleich mit der Gesamtforderung gegen den Anbieter wird die Abweichung festgestellt und durch Kontaktaufnahme mit dem Anbieter geklärt, um ggfs. die Rückforderung vom Zulageberechtigten einzuleiten. Wurde für diesen Vertrag auch eine Steuerermäßigung gewährt, wird die Höhe der Steuerermäßigung per ZA06 mitgeteilt. Die entsprechende Korrektur der Rückforderungssumme vom Anbieter wird nach Eingang der vom Anbieter zu erstellenden Meldung vom Typ AZ03 - Mitteilung über einbehaltene und abgeführte Beträge - vorgenommen.

Wie hat der Anbieter die Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) an die ZfA bzgl. der Rückforderungen aufzubauen, wenn in einem Quartal zu einem Vertrag zunächst eine Meldung ZA02 mit einer Rückforderung eingegangen ist (Zulagenkorrektur) und dann (nach entsprechender Meldung) eine Rückforderung aus schädlicher Verwendung (ZA06) kommt? Sind dann zwei Einzelsätze für den Vertrag zu bilden, eine mit der Referenznummer aus ZA02 und eine mit Referenznummer aus ZA06? Oder findet über die Nachrichtenarten hinweg durch die ZfA eine Saldierung pro Quartal statt, so dass dann für die Rückzahlung und die zugehörige Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) nur die letzte eingegangene Meldung relevant ist (in diesem Falle ZA06)?

Eine quartalsweise Saldierung findet bei den Datensätzen ZA02 / ZA03 nur statt, wenn Sie sich auf das selbe Beitragsjahr beziehen. Eine schädliche Verwendung (AZ02) bezieht sich nicht auf ein Beitragsjahr, sondern auf den gesamten Vertrag. Ein daraus resultierender ZA06 saldiert alle ZA02 / ZA03, die das selbe Quartal beinhalten. Im Falle einer schädlichen Verwendung ist also in der Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) nur der ZA06 anzugeben.

Muss bei einer Rückforderung, die den Betrag '0,00 EUR ' aufweist, ein Eintrag in der Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) gemacht werden?

Wenn keine Rückforderungen anstehen, muss auch kein Eintrag in der Rückzahlungs-referenzdatei (AZRR) erstellt werden.

Im Kommunikationshandbuch Zahlverfahren ist beschrieben, dass eine Saldierung verschiedener Meldungen ZA02 und ZA03 innerhalb eines Quartals nur bzgl. eines Beitragsjahrs stattfindet. Was ist, wenn in einem Quartal Datensätze mit ZA02 / ZA03-Meldungen zu verschiedenen Beitragsjahren kommen?

Eine quartalsweise Saldierung von Berechnungsergebnissen verschiedener Meldungen vom Typ ZA02 / ZA03 / ZA06 findet innerhalb eines Quartals tatsächlich nur statt, sofern sich die Berechnungsergebnisse auf dasselbe Beitragsjahr beziehen. In der Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) erscheint für diesen Vertrag das endgültige Berechnungsergebnis, das den Auszahlungsbetrag für diesen Vertrag dokumentiert. Sofern sich Berechnungsergebnisse ergeben, die unterschiedlichen Beitragsjahren zuzuordnen sind, enthält die Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) im Fall der Auszahlung für jedes Beitragsjahr des Vertrages einen entsprechenden Eintrag. Der Anbieter hat sich im Fall der Rückforderung von Zulagen für unterschiedliche Beitragsjahre analog zu verhalten und die Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) entsprechend zu füllen.

Im Extremfall kann sich für einen Vertrag sowohl eine Auszahlung als auch eine Rückforderung ergeben, die nicht saldiert werden können, da sie sich auf unterschiedliche Beitragsjahre beziehen. Die Auszahlung würde dann am 15. des zweiten Kalendermonats nach Quartalsende realisiert werden. Die Rückforderung zum abweichenden Beitragsjahr des identischen Vertrages wäre am 10. des Folgemonats nach Quartalsende fällig.

Im Kommunikationshandbuch Zahlverfahren wird beschrieben, dass Meldungen und daraus resultierende abweichende Berechnungsergebnisse, die zur Minderung oder zum Wegfall einer Auszahlung führen, bis zum Ende des Folgemonats nach Quartalsende berücksichtigt werden können. Das würde z.B. bedeuten, dass der Eingang einer solchen Meldung bei der ZfA am 30.04. bei entsprechender Auswirkung noch in der Zahlung am 15.5. berücksichtigt werden würde. Kann in einem solchen Fall wirklich sichergestellt werden, dass der Anbieter vor Zahlungseingang am 15.5. eine entsprechende neue Meldung des Typs ZA02 oder ZA03 erhält? Ansonsten wäre der Auszahlungsbetrag in der Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) für den Anbieter unplausibel. Wenn ja, ist desweiteren sichergestellt, dass die erneute Meldung das korrekte Verrechnungsquartal (nämlich das bereits vergangene) als Attribut enthält?

Alle Anträge mit Antragsdatum bis zum Ende des Quartals, die bis zum Ablauf des Folgemonats nach Quartalsende eingehen und berechnet wurden, oder Eingänge von Überprüfungsanträgen mit Eingang bis zum Ablauf des Folgemonats nach Quartalsende, aus denen sich die Minderung oder der Wegfall der Auszahlung ergibt, werden noch für das geltende Quartal berücksichtigt. Durch die maschinellen Berechnungsverfahren ist sichergestellt, dass

  • das Berechnungsergebnis dem geltenden Quartal zugeordnet wird,
  • die Meldung an den Anbieter über das Berechnungsergebnis das geltende Quartal enthält,
  • die Mitteilung über die Auszahlung rechtzeitig erfolgt und
  • die endgültige Auszahlungssumme in der Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) des geltenden Quartals mit einem entsprechenden Eintrag belegt wird.

Sofern die Berechnung, z. B. aufgrund technischer Fehler, nicht bis zum Ablauf des Folgemonats nach Quartalsende erfolgen kann, wird die Auszahlung erst im nächstfolgenden Quartal realisiert. Die Meldung über das Berechnungsergebnis enthält dann das nachfolgende Quartal und die endgültige Auszahlungssumme wird in der Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) des nachfolgenden Quartals angezeigt.

Im Extremfall kann sich für einen Vertrag sowohl eine Auszahlung als auch eine Rückforderung ergeben, die nicht saldiert werden können, da sie sich auf unterschiedliche Beitragsjahre beziehen. Die Auszahlung würde dann am 15. des zweiten Kalendermonats nach Quartalsende realisiert werden. Die Rückforderung zum abweichenden Beitragsjahr des identischen Vertrages wäre am 10. des Folgemonats nach Quartalsende fällig.

Wenn für ein Berechnungsquartal mehrere Rückzahlungs-Referenzdateien (AZRR) mit fortlaufendem Suffix erstellt werden, erwartet die ZfA die Überweisung eines Gesamtbetrages oder für jede Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) eine eigene Überweisung?

Sofern die Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) wegen Überschreiten der Größe (maximal 100 KB pro XML-Datei mit maximal 500 Einzelsätzen) aufgeteilt wird, sind die einzelnen Rückzahlungs-Referenzdateien (AZRR) mit dem gleichen Suffix zu versorgen, da sie fachlich als eine Gesamtdatei zu betrachten sind. Die fachliche und logische Zusammengehörigkeit der einzelnen Rückzahlungs-Referenzdateien (AZRR) ist durch Versorgung der Zähler GES-ANZ-MELD und MELD-NUM (Newsletter vom 11.10.02) in den Grunddaten der einzelnen Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) sicher zu stellen. Wir erwarten die Überweisung der Gesamtsumme (analog dem Auszahlungsverfahren). Sofern mehrere Rückzahlungs-Referenzdateien (AZRR) aus sonstigen Gründen erstellt werden (z. B. Rückzahlungsbeträge zu einzelnen Verträgen konnten zum Stichtag nicht ermittelt werden), dann ist die Unterscheidung anhand des Suffix vorzunehmen. Im Verwendungszweck der Überweisung muss der Suffix enthalten sein, der auch in der Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) verwendet wurde. Daraus ergibt sich, dass bei Rückzahlungs-Referenzdateien (AZRR) mit unterschiedlichem Suffix für jede Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) eine separate Überweisung zu erfolgen hat.

Im Kommunikationshandbuch Zahlverfahren wird beschrieben, dass im Falle eines Fehlers in der Meldung Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) eine Klärung mit der Sachbearbeitung der ZfA erfolgen muss. Weiter heißt es, dass falls die Verarbeitung der Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) nicht möglich ist, eine erneute korrigierte Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) versandt wird. Ist dies so zu verstehen, dass die komplette Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) neu versand wird (mit entsprechender Korrektur der zuvor fehlerhaften Datensätze) oder wird eine neue Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) versand, die lediglich die zuvor fehlerhaften Datensätze in korrigierter Form enthält?

Es ist vorgesehen, die Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) nach Rücksprache mit dem Anbieter nur in kompletter Form erneut zu übersenden, da davon ausgegangen wird, dass die gesamte Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) im Fehlerfall nicht zu verarbeiten ist. Von fehlerhaften Einzelsätzen der Auszahlungs-Referenzdatei (ZARA) wird derzeit nicht ausgegangen.

Wird bei fehlerhafter Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) des Anbieters der Versand der kompletten Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) (mit erfolgter Korrektur der zuvor fehlerhaften Einzelsätze) oder der Versand einer neuen Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR), die nur die korrigierten Datensätze enthält, erwartet?

Dies ist einzelfallabhängig und im konkreten Fall mit der Sachbearbeitung des Teams KuFin zu klären. Sofern die übersandte Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) komplett fehlerhaft ist und nicht verarbeitet werden kann, wird eine ersetzende Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) erwartet. Sollten Einzelfälle fehlen, wird eine ergänzende Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) erwartet. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit seitens der Anbieter bestehen, sowohl eine ersetzende als auch eine ergänzende Rückzahlungs-Referenzdatei (AZRR) zu erstellen.

Für den Fall, dass der Anbieter nicht für alle Verträge, für die Rückforderungen seitens der ZfA zu befriedigen sind, die Höhe des Vertragsguthabens bis zum 10. des dem Quartal folgenden Monats ermitteln kann und daher zu einem späteren Zeitpunkt weitere Rückzahlungs-Referenzdateien (AZRR) für das gleiche Quartal gesandt werden: Ist dann auch eine neue Anmeldung nach § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG zu versenden?

Es muss sichergestellt werden, dass die Höhe des festgesetzten Rückforderungsbetrages (entweder durch Anmeldung des Anbieters gem. § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG oder durch Erteilung eines Bescheides über die Festsetzung des Rückforderungsbetrages nach § 90 Abs.3 EStG und des Rückzahlungsbetrages nach § 94 Abs. 1 für das Kalendervierteljahr X.XXXX) durch die ZfA) mit der ermittelten und zulässigen Gesamtforderung der ZfA übereinstimmt. Die Korrektur einer evtl. Abweichung sollte durch den Anbieter durch Erstellung einer nachträglichen korrekten Anmeldung in Höhe des korrekten Gesamtbetrages, d.h. nicht über den fehlenden Betrag, erfolgen. Die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG enthält für diese Fälle ein entsprechendes Feld. Sofern diese Korrektur nicht vom Anbieter erfolgt, wird die Korrektur durch die ZfA durch Erlass eines Änderungsbescheides (Bescheid über die Festsetzung des Rückforderungsbetrages nach § 90 Abs.3 EStG und des Rückzahlungsbetrages nach § 94 Abs. 1 für das Kalendervierteljahr X.XXXX) über die Gesamtforderung herbeigeführt werden.

Deutsche Rentenversicherung Bund

28.12.2009