Fragen und Antworten zur stufenweisen Wiedereingliederung

Erscheinungsdatum: 11.12.2006


Zum Verfahren der stufenweisen Wiedereingliederung im Anschluss an eine durchgeführte Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergeben sich in der praktischen Umsetzung verschiedene Fragen.
Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Frage-Antwort-Katalog erarbeitet, der Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung über die stufenweise Wiedereingliederung im Sin-ne der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Einleitung sein soll.

I.Feststellung und Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung


Frage:
1.Kann der Zeitrahmen für die Entscheidung der Reha-Einrichtung zur Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung über das Ende der Rehabilitation hinaus erweitert werden?
Antwort:
Nein.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an die zuvor durchgeführte medizinische Leistung zur Rehabilitation beginnen. Hierzu muss die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende der Rehabilitation festgestellt worden sein.

Frage:
2. Bis zu welchem Zeitpunkt spätestens muss die stufenweise Wiedereingliederung "im unmittelbaren Anschluss" an die Rehabilitation beginnen?
Antwort:
Grundsätzlich soll die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 14 Tagen nach Ende der ambulanten oder stationären Rehabilitation beginnen. Eine Ausnahme kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn zwingende betriebliche oder zwingende gesundheitliche Gründe eine Aufnahme der schrittweisen Arbeitstätigkeit erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist ermöglichen. Hierzu können nur Gründe zählen, die der Versicherte nicht selbst zu vertreten hat, z.B.

  • Betriebs- oder Werksferien

oder
  • Belastbarkeit von 2 Stunden täglich noch nicht, aber in Kürze möglich, z.B. nach AHB.


Maßgebend bleibt jedoch, dass auch bei einer Verschiebung des Beginns noch ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten medizinischen Rehabilitation und der anschließenden stufenweisen Wiedereingliederung nachvollziehbar ist. So würden beispielsweise nur Betriebsferien oder Schulferien (z.B. Lehrerberufe) von bis zu einer Woche den Beginn der Wiedereingliederung in einem noch annehmbaren Maße verzögern, während bei Schulferien von 3 oder gar 6 Wochen grundsätzlich kein direkter Bezug zu der in Anspruch genommenen Hauptleistung mehr unterstellt werden kann.
Dies muss auch bei krankheitsbedingten Ursachen gelten. Ein Beginn nach der dritten Woche ist im Einzelfall mit der Deutschen Rentenversicherung Bund abzustimmen.

Frage:
3. Wann ist Feld "135" im ärztlichen Entlassungsbericht anzukreuzen?
Antwort:
Soll eine stufenweise Wiedereingliederung eingeleitet werden, ist das Feld "135" im ärztlichen Entlassungsbericht anzukreuzen. Darüber hinaus ist im Feld "Erläuterungen" ein freier Text einzugeben, der Auskunft über die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung und deren bereits erfolgte Einleitung gibt.
Ist die Einleitung bzw. ein sofortiger Beginn aus medizinischen Gründen nicht oder unabseh-bar noch nicht angezeigt, so ist Feld "135" nicht anzukreuzen.

Frage:
4. Kann die Feststellung und Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung vorgenommen werden, wenn vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung bereits eine stufenweise Wiedereingliederung begonnen wurde?
Antwort:
Grundsätzlich ja.
Wurde zuvor eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Krankenkasse durchgeführt, gilt diese durch eine vom RV-Träger erbrachte medizinische Rehabilitation als abgebrochen. Eine anschließende (erneute) stufenweise Wiedereingliederung kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in die Kostenträgerschaft der Rentenversicherung fallen.


Frage:
5. Gibt es Alternativen zur stufenweisen Wiedereingliederung?
Antwort:
Ja.
Soweit die bisherige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden kann und Versicherte bei-spielsweise im Zuge einer betrieblichen Umsetzung in eine neue Tätigkeit einzuarbeiten wären, ist der Reha-Berater der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Abklärung von Alternativen einzubeziehen.

II.Anspruchsberechtiger Personenkreis


Frage:
6. Wer kann eine stufenweise Wiedereingliederung erhalten?
Antwort:
Grundsätzlich berechtigt sind arbeitsunfähige Versicherte, die eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (auch AHB bzw. AGM) der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen und ein Leistungsvermögen besitzen, das es ihnen ermöglicht, die bisherige Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz teilweise auszuüben, z.B.

  • Arbeitnehmer (auch Teilzeitbeschäftigte),
  • Auszubildende

und
  • Selbständige

sowie
  • Antragsteller auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Empfänger einer solchen Rente; hier ist vor Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung die Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuholen.


Frage:
7. Wer kann eine stufenweise Wiedereingliederung nicht erhalten?
Antwort:
Nicht berechtigt sind
  • Personen, die eine Rente wegen Alters erhalten oder einen entsprechen Antrag gestellt haben

und
  • Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit – bezogen auf die bisherige Tätigkeit bzw. auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – bei Entlassung unter 3 Stunden täglich liegt.


III.Stufenplan


Frage:
8. Was ist bei Aufstellung des Stufenplans zu beachten?
Antwort:
Der Stufenplan ist auf die bisherige Tätigkeit und die entsprechende Arbeitszeitregelung abzustellen. Wenn z.B. bisher die Tätigkeit an 5 Tagen pro Woche ausgeübt wurde, sollte grundsätzlich auch der Stufenplan auf eine 5-tägige Tätigkeit ausgerichtet sein.
  • Vollzeitbeschäftigungen:

Zu Beginn der Wiedereingliederung wird eine Arbeitsbelastung von mindestens 2 Stunden je Arbeitstag gefordert, die bei Vollzeitbeschäftigungen schrittweise bis zu einem 6-stündigen Leistungsvermögen erhöht wird. Die Arbeitsleistung soll hierbei grundsätzlich an 5 Arbeitstagen pro Woche erbracht werden (Ausnahme siehe Beispiel 3).
  • Teilzeitbeschäftigungen:

Bei Teilzeittätigkeit ist eine entsprechend geringere Abstufung zu wählen. Die volle Belastbarkeit wäre hier mit der Fähigkeit, die Teilzeittätigkeit im bisherigen Umfang wieder ausüben zu können, erreicht.
Dem klassischen Teilzeitmodell liegt dabei lediglich eine stundenweise Reduzierung der täglichen Arbeitszeit zugrunde. Hier wird die Arbeitsbelastung ebenfalls je Arbeitstag schrittweise von mindestens 2 Stunden bis auf den bisherigen Leistungsumfang erhöht.
Beim variablen Teilzeitmodell ist hingegen die wöchentliche Arbeitszeit auf 2 bis 5 Tage verteilt und kann darüber hinaus tageweise in der Stundenzahl variieren.


Beispiel 1:
Leistung zur medizinischen Rehabilitation:30.06. – 20.07.
Teilzeitbeschäftigung (klassisches Teilzeitmodell)25 Stunden wöchentlich (5 Stunden täglich
Stufenplan:22.07. – 26.08.
Dauer der verschiedenen Stufen:22.07. – 01.08. = 2 Stunden täglich
02.08. – 10.08. = 3 Stunden täglich
11.08. – 19.08. = 4 Stunden täglich
(ab 20.08. = 5 Stunden täglich)
Das Leistungsvermögen zu Beginn der Wiedereingliederung liegt bei
mindestens 2 Stunden täglich. Ab dem 20.08. soll das volle Leistungsvermögen
in der Teilzeitbeschäftigung wieder erreicht sein.
Die stufenweise Wiedereingliederung endet demnach am 19.08.



Beispiel 2:
Leistung zur medizinischen Rehabilitation:30.06. – 20.07.
Teilzeitbeschäftigung (variables Teilzeitmodell)116 Stunden wöchentlich
Mo. und Di. = 5 Stunden täglich
Mi. = freier Tag
Do. und Fr. = 3 Stunden täglich
Stufenplan:ab 22.07.
Dauer der verschiedenen Stufen:1. Woche = täglich.2 Stunden
2. Woche = täglich 3 Stunden
(3. Woche = täglich 4 Stunden)
(4. Woche = täglich 5 Stunden)
Das Leistungsvermögen zu Beginn der Wiedereingliederung liegt bei
mindestens 2 Stunden täglich (= 10 Stunden wöchentlich). Ab der 3. Woche soll 4 Stunden
täglich gearbeitet werden, dies entspricht einem Leistungsumfang von
bereits 20 Stunden wöchentlich. Somit ist das volle Leistungsvermögen in der
Teilzeitbeschäftigung (= 16 Stunden wöchentlich) wieder erreicht.
Die stufenweise Wiedereingliederung endet demnach bereits mit Ablauf der 2. Woche.



Für den Stufenplan besteht unabhängig von der tatsächlichen, vollen Arbeitszeit die Mög-lichkeit, die wöchentliche Arbeitszeit in den jeweiligen Belastungsstufen auf eine geringere Anzahl Tage zu verteilen, wenn dies betriebsbedingt erforderlich ist (z.B. bei Schichtdienst-lern oder Außendienstmitarbeitern).


Beispiel 3:
Leistung zur medizinischen Rehabilitation:30.06. – 20.07.
Beschäftigung als Pflegeschwester im Schichtdienst:40 Stunden wöchentlich (8 Stunden täglich)
Stufenplan:22.07. – 11.08.
Woche vom 22.07. – 28.07.
= Montag und Dienstag
jeweils 8 Stunden täglich
Woche vom 29.07. – 04.08.
= Montag bis Mittwoch
jeweils 8 Stunden täglich
Woche vom 05.08. – 11.08.
= Montag bis Donnerstag
jeweils 8 Stunden täglich
Das Leistungsvermögen zu Beginn der Wiedereingliederung liegt
bei mindestens 2 Stunden täglich. Obwohl die im Stufenplan festgelegte
tägliche Arbeitszeit der vollen ursprünglichen Arbeitsbelastung entspricht,
ergibt sich im Hinblick auf lediglich zwei Arbeitstage (Montag und Dienstag)
nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden (bei 5 Tagen = täglich 3,2 Stunden).
Bis zum 11.08. erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden
(bei 5 Tagen = täglich 6,4 Stunden). Hier endet der Stufenplan, so dass
davon auszugehen ist, dass ab dem 12.08. die Tätigkeit wieder an 5 Tagen ausgeübt
werden kann und damit das volle Leistungsvermögen von wöchentlich 40Stunden
(= täglich 8 Stunden) erreicht ist.



Der Stufenplan soll bereits vollständig den voraussichtlichen Zeitrahmen der Wiedereingliederung (in der Regel 4 bis 8 Wochen; maximal 6 Monate) bis zum Zeitpunkt vor Wiederauf-nahme der Tätigkeit im bisherigen Umfang abdecken.

Frage:
9. Kann eine stufenweise Wiedereingliederung ohne die Zustimmung des Arbeitgebers eingeleitet werden?
Antwort:
Nein.
Wird die Teilnahme abgelehnt oder erklärt der Arbeitgeber, dass eine Beschäftigung unter Beachtung der festgelegten Belastungseinschränkungen nicht möglich ist, kann die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden. Der Versicherte bleibt bis zur vollen Arbeitsfähigkeit arbeitsunfähig.


Frage:
10. In welchem Umfang bzw. wie soll die Absprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen?
Antwort:
Der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin muss mit der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden sein. Hier gilt bereits ein klärendes Telefonat als ausreichend. In der Patientenakte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

IV.Übergangsgeld


Frage:
11. Haben selbständig Tätige Anspruch auf Übergangsgeld?
Antwort:
Während der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation muss ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach bestehen. Besteht für die Zeit der ganztägig ambulanten oder stationären Rehabilitation kein Anspruch auf Übergangsgeld, so fehlt es für eine Weiterzahlung an der entsprechenden Grundleistung. Ein Übergangsgeld kann in einem solchen Fall nicht gezahlt werden.

Frage:
12. Ist Arbeitseinkommen, das selbständig Tätige während der stufenweisen Wiedereingliederung erzielen, auf das Übergangsgeld anzurechnen?
Antwort:
Die erzielten Einkünfte führen zu einer Kürzung des Übergangsgeldes. Hierbei werden 80 % des erzielten, um die anteiligen betriebsbedingten Ausgaben geminderten Einkommens (Gewinn entsprechend dem Steuerrecht) auf das Übergangsgeld angerechnet, unabhängig davon, ob es aus eigener Arbeit oder der Tätigkeit Dritter erzielt wird.

Frage:
13. Wann und für welche Zeiträume erfolgt die Zahlung des Übergangsgeldes bei einer stufenweisen Wiedereingliederung?
Antwort:
Das Übergangsgeld wird grundsätzlich vom Tag nach Ende der Rehabilitationsleistung bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlt. Zahlungen werden rückwirkend nach Vorlage der "Erklärung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Auszahlung des Übergangsgeldes durch den Rentenversicherungsträger" am Anfang des Folgemonats geleistet.

Frage:
14. Kann eine stufenweise Wiedereingliederung eingeleitet werden, wenn noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht?
Antwort:
Ja.
Die Wiedereingliederung ist auch während der Entgeltfortzahlungsphase zulässig.

Frage:
15. Welche Auswirkungen hat ein während der stufenweisen Wiedereingliederung (noch) bestehender Anspruch auf Entgelt(fort)zahlung auf das Übergangsgeld?
Antwort:
Wird während der stufenweisen Wiedereingliederung ein Arbeitsentgelt bezogen, so ist dieses auf das zeitgleich zu beanspruchende Übergangsgeld anzurechnen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsphase wird für die verbleibende Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld gezahlt.

Deutsche Rentenversicherung Bund

11.12.2006