Rentenabschläge
Anhebung der Altersgrenzen
Beginnend mit dem Rentenreformgesetz 1992 und zuletzt durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurden die Altersgrenzen bei den Altersrenten angehoben.So wird beispielsweise die Altersgrenze von 65 Jahren für den Bezug einer Regelaltersrente für nach dem 31.12.1946 geborene Versicherte stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Die Altersrenten können – mit Ausnahme der Regelaltersrente und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - grundsätzlich unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags vorzeitig, dass heißt vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze, in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich gilt: Für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Altersrente vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze mindert sich die Rente um 0,3 Prozent.
Vor dem 1. Januar 1955 geborenen Versicherten empfehlen wir, sich wegen möglicher Vertrauensschutzregelungen vertrauensvoll an ihren Rentenversicherungsträger zu wenden.
Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung
Deutsche Rentenversicherung Bund
15.02.2010