Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Ab wann kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden?

 
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.
 
Anhebung der Altersgrenzen
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter Jahrauf Alter Monatvorzeitige Inanspruchnahme möglich
ab Alter Jahr
vorzeitige Inanspruchnahme möglich
ab Monat
1952 Januar
1
63
1
60
1
1952 Februar
2
63
2
60
2
1952 März
3
63
3
60
3
1952 April
4
63
4
60
4
1952 Mai
5
63
5
60
5
1952 Juni – Dezember
6
63
6
60
6
1953
7
63
7
60
7
1954
8
63
8
60
8
1955
9
63
9
60
9
1956
10
63
10
60
10
1957
11
63
11
60
11
1958
12
64
0
61
0
1959
14
64
2
61
2
1960
16
64
4
61
4
1961
18
64
6
61
6
1962
20
64
8
61
8
1963
22
64
10
61
10
1964
24
65
0
62
0

 


 

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen?

 
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren, und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, besteht ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen von 10,8 Prozent möglich. Gleiches gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
 
Für die Geburtsjahrgänge bis 1951 werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Versicherte dieser Geburtsjahrgänge können daher die Altersrente mit 63 Jahren ohne Abschläge und vorzeitig ab 60 Jahren mit Abschlägen erhalten.
 
Wer vor dem 17.11.1950 geboren ist und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht war, genießt Vertrauensschutz und kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen.



Deutsche Rentenversicherung Bund

30.10.2008